Denk Mit Sonderausgabe, März 2005, S. 1 zur Vergrößerungsansicht anklicken



Denk Mit Sonderausgabe, März 2005, S. 2 



Religionsunfreiheit in Deutschland

Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens und die Religionsfreiheit sind hehre Prinzipien der deutschen Verfassung. Allzu oft werden diese Prinzipien aber mit Füßen getreten von Menschen, die sich sicher wähnen, in der Anonymität oder im Schutz wirtschaftlicher oder politischer Macht.

Wir greifen in regelmäßigen Abständen solche skandalösen Vorfälle auf. Unser heutiger Beitrag geht der Frage nach: „Kippt die Waage der Justitia durch die Segnungen der Kirche?“

Zu diesem Thema bringen wir vorab Auszüge aus einem neuen Buch eines angesehenen Rechtsanwalts, welches demnächst erscheinen wird.

Richter, die das Recht verbiegen

von Dr. jur. Christian Sailer

Sie sprechen ihre Urteile „Im Namen des Volkes“ und zugleich auf Kosten des Volkes. Denn das Volk bezahlt sie für Recht und Gerechtigkeit. Und aus dem Volk kommen die Rechtsuchenden, die sie durch ihre Richtersprüche verschaukeln – parteiisch, inkompetent, bequem und feige. Feige, wenn es darum geht, einer religiösen Minderheit zu ihrem Recht zu verhelfen; bequem, wenn es darum geht, Anwaltsschriftsätze zu verarbeiten, statt sie einfach zu ignorieren; inkompetent, wenn es darum geht, schwierige Rechtsfragen klar zu beantworten, statt wirres Zeug ins Urteil zu schreiben; parteiisch, wenn es darum geht, Fairness zu üben, statt persönlichen Vorurteilen freien Lauf zu lassen.
Nicht alle Richter sind so. Und nicht auf jeden, der so ist, treffen alle genannten Untugenden gleichzeitig zu. Aber bei einigen geht das verantwortungslose Treiben im Namen Justitias so weit, dass ein Anwalt, der dies jahrelang erlebte, nicht länger schweigen kann. Er plädierte in vielen Gerichtssälen Deutschlands und stellte fest, dass in manchen die Spielregeln des juristischen Schachspiels nicht mehr gelten. Das teuer bezahlte Personal des Rechtsstaats versagt. Es wird Zeit, die größten Versager namhaft zu machen – von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht.

Bamberger Landrecht

In manchen Fällen setzen die Richter nicht nur die Spielregeln außer Kraft, sondern räumen gleich das ganze Schachbrett ab. Man verweigert einem missliebigen Kläger einfach das Klagerecht: Dazu entschlossen sich jüngst die Richter Köster, Münchmeier und Herdegen vom Oberlandesgericht Bamberg, als sie über eine Klage der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben gegen die Würzburger Main Post zu entscheiden hatten.
Das Blatt mit der katholischen Schlagseite führt seit Jahren mit ähnlichen Tönen wie kirchliche „Sektenbeauftragte“ eine öffentliche Fehde gegen die Gemeinschaft von Kirchenaussteigern, die kirchliche Riten und Dogmen hinter sich ließen und an das Urchristentum anknüpfen. Dazu gehört auch, dass man keine Mitgliedschaft wie bei den Kirchen einführte, sondern eine Gemeinschaft freier Gottsucher gründete, die sich unter dem Namen Universelles Leben zu Veranstaltungen treffen, die vom Trägerverein namens Universelles Leben organisiert werden. Wird die Glaubensgemeinschaft öffentlich angegriffen, muss sie sich wehren können, möchte man meinen - und meint auch das Grundgesetz, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon vor Jahren feststellte: Der Rechtsschutz einer Religionsgemeinschaft darf nicht darunter leiden, dass sie ihre Anhänger nicht in Mitgliedschaften zwingt und auf eine rechtliche Gesamtorganisation verzichtet. In solchen Fällen genügt es, so judizierten die Verwaltungsrichter, wenn ein Trägerverein aus wenigen Anhängern der Gemeinschaft im Rechtsverkehr für die Gesamtgemeinschaft auftritt. Er kann dann auch rufschädigende Angriffe auf diese Gemeinschaft vor Gericht abwehren.
Doch in Bamberg geht man mit dem Grundgesetz etwas großzügiger um: Der Verein Universelles Leben e.V. soll nicht befugt sein, für die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben zu klagen. Um dieses Ergebnis zu rechtfertigen, muss man freilich den Sachverhalt ein wenig vergewaltigen. Obwohl im Prozess vorgetragen wurde, dass der Verein Universelles Leben nicht nur den Namen der Glaubensgemeinschaft trägt, nicht nur deren religiöse Lehren zum Inhalt seiner Satzung machte und dass er deren Veranstaltungen organisiert, schrieben die Bamberger Richter ins Urteil: Sein „Vortrag... lässt jegliche Anhaltspunkte dafür vermissen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als juristische Person mit der (bewusst) rechtlich nicht verfassten religiösen Bewegung der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben, außer der Namensnennung, noch weitere beurteilungserheb- liche Gemeinsamkeiten hat.“ Das ist starker Tobak und grenzt fast an Rechtsbeugung.

„Rechtsschutz auf Biegen und Brechen verweigert“

Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gehen die Bamberger Richter mit keinem Wort ein. Ebenso wenig auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, das ihnen ebenfalls vorlag. Dort wurde dem Verein das Klagerecht zugesprochen, weil dessen „Vereinszweck in der Förderung und Verbreitung der Lehre der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben besteht, sodass die Verbreitung herabsetzender Äußerungen über die Glaubensgemeinschaft auch zugleich zu einer Herabsetzung“ des Vereins führt. Stattdessen meinen die Bamberger, die dem Verein den Rechtsschutz auf Biegen und Brechen verweigern: „Das in der Vereinssatzung dokumentierte Selbstverständnis, als rechtlicher Träger des Namens und der Organisation der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben zu fungieren, vermag den notwendigen nachvollziehbaren Vortrag zu den Gemeinsamkeiten zwischen dem Kläger und der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben nicht zu ersetzen.“ Warum der Vortrag über Satzungszweck und Aktivitäten des Vereins Universelles Leben nicht „nachvollziehbar“ sein soll, bleibt das Geheimnis des Gerichts.
Seitenlang dreht es immer neue Pirouetten, mit denen es der Sach- und Rechtslage ausweicht: Man wisse nicht, ob die Mitglieder des Vereins innerhalb der Glaubensgemeinschaft ein „tonangebendes Spektrum“ repräsentieren, weshalb der Vereinszweck nicht ausreiche, „in Verbindung mit der Namensähnlichkeit von Glaubensgemeinschaft und Verein“ eine Klagebefugnis für den Verein zu bejahen; man wisse ja auch nicht, ob der Verein „tatsächlich willens und in der Lage ist, die rechtlichen Interessen der Anhängerschaft der Glaubensgemeinschaft... zu vertreten“ - obwohl dieser Vertretungswille ausdrücklich in der Satzung steht!? Nein: Es sei „keine zuverlässige Aussage darüber“ möglich, „ob und inwieweit der satzungsmäßigen Aufgabenstellung des Vereins innerhalb der Glaubensgemeinschaft überhaupt eine dem Satzungszweck kongruente homogene Interessenausrichtung der Anhängerschaft gegenübersteht.“
Wer so umständlich und unverständlich formuliert, hat es nötig. Oder er versteht als Jurist sein Handwerk nicht. Offenbar merkt das Gericht auch gar nicht mehr, dass es den Kläger zum Teil sogar verhöhnt, wenn es beispielsweise an einer Stelle meint, der klagende Verein könne sich auch deshalb nicht auf die Namensgleichheit mit der Glaubensgemeinschaft berufen, weil er es ja, „wie der Vereinszweck belegt, mit der Wahl seines Namens auf eine solche, die eigene Betroffenheit auslösende Konstellation gezielt angelegt hat“. Hatte man dem Kläger nicht ursprünglich vorgeworfen, seine Namensgleichheit mit der Glaubensgemeinschaft sei zu wenig, um seine Rechtsbetroffenheit zu rechtfertigen und ihm die Klagebefugnis zuzusprechen?! Jetzt heißt es plötzlich: Selbst wenn er dadurch betroffen wäre, könnte er sich darauf nicht berufen, weil er die Namensgleichheit selbst herbeigeführt habe.

„Verworrene Urteilsbegründung“

Ein richterlicher Purzelbaum nach dem anderen - in einer verworrenen Urteilsbegründung, die endlos schwafelnd den roten Faden immer wieder verliert, in immer neuen Verrenkungen die Rechtsschutzverweigerung fadenscheinig rechtfertigt und sich an keiner Stelle mit den Urteilen anderer Obergerichte auseinandersetzt. Auch nicht mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, in der es wörtlich heißt: „Die Namen des Klägers und der Glaubensgemeinschaft sind bis auf den Zusatz ‘e.V.’ identisch. Der Zusatz ist vereinsrechtlich bedingt... Es lässt sich deshalb ohne weiteres jede Erwähnung der Glaubensgemein- schaft... auch so verstehen, dass dabei der Kläger mit inbegriffen ist... Neben der Identität des Namens liegt eine institutionelle und funktionelle Verbundenheit der Glaubensgemeinschaft mit dem Kläger vor.“

„Vogelfrei“

Aus diesen Gründen bejahte das Berliner Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis des Vereins Universelles Leben - so wie schon der Münchner Verwaltungsgerichtshof, das Hamburger Oberlandesgericht, die Landgerichte in Berlin und München, in Stuttgart und Augsburg, in Passau und sogar in Würzburg. Nur in Bamberg gibt es keinen Rechtsschutz für eine Glaubensgemeinschaft, die den Kirchen missfällt. Sie ist in Zukunft im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk vogelfrei. Die Herren Richter Köster, Münchmeier und Herdegen haben es so gewollt. Sie können jetzt am Sonntag stolz zum Kirchgang schreiten. Sie müssen weder dem Pfarrer noch ihren Ehefrauen beichten, dass sie einer Gemeinschaft von Ketzern rechtgegeben hätten. Sie können sich damit brüsten, dass man missliebigen Kirchengegnern, die sich aus religiösen Gründen nicht wie eine Kirche organisieren, bei Gericht schon aus formellen Gründen die Türe weist. Sie können sich mit ihrem Urteil im Rotary-Club und am Stammtisch sehen lassen. Bei sachkundigen Juristen und Psychologen werden sie allerdings Fragen auslösen: Waren die Richter so befangen - oder konnten sie es einfach nicht besser? Das eine ist so schlimm wie das andere.

Weiter Informationen zum Thema auch unter:

http://www.Steinadler-Schwefelgeruch.de
http://www.Lusttoeter.de












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